Wer aus beruflichen Gründen eine Wohnung am Arbeitsort selbst nutzt und den eigenen Hausstand an einem anderen Ort beibehält, kann bestimmte Kosten der doppelten Haushaltsführung als berufliche Aufwendungen ansetzen. Die Grundsteuer gehört dabei nicht automatisch in einen eigenen Abzug. Entscheidend ist, ob sie auf die beruflich veranlasste Unterkunft entfällt und in welchem Kostenrahmen sie berücksichtigt werden darf.
Der berufliche Anlass steht am Anfang
Die Zweitwohnung muss wegen der Beschäftigung am anderen Ort erforderlich sein. Eine rein private Vorliebe für eine zusätzliche Wohnung genügt nicht. Am Lebensmittelpunkt muss weiterhin ein eigener Hausstand bestehen; eine bloße Übernachtungsmöglichkeit ohne eigene Haushaltsführung reicht dafür nicht ohne Weiteres aus. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von den Lebensverhältnissen, dem Arbeitsort und der Organisation des Haushalts ab. Neben dem eigenen Bescheid lässt sich Grundsteuer-Rechner öffnen, um den Hebesatz einzuordnen.
Die Grundsteuer ist ein laufender Unterkunftsaufwand
Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder einem selbst bewohnten Haus am Beschäftigungsort wird die Grundsteuer grundsätzlich als Teil der laufenden Unterkunftskosten betrachtet. Sie steht damit wirtschaftlich an derselben Stelle wie andere regelmäßig anfallende öffentliche Lasten. Voraussetzung ist, dass die Wohnung der beruflich bedingten Unterbringung dient. Für eine privat genutzte Zusatzimmobilie am Arbeitsort fehlt dieser Zusammenhang. Auch ein kommunaler Bescheid beweist allein nicht, dass die gesamte Zahlung steuerlich berücksichtigt werden darf.
Der gedeckelte Topf ist entscheidend
Die notwendigen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort unterliegen einem gesetzlich festgelegten monatlichen Höchstbetrag. In diesen gemeinsamen Topf fallen bei Eigentum neben der Grundsteuer je nach Fall weitere laufende Eigentümerkosten, Finanzierungsaufwendungen und die Absetzung für Abnutzung. Die Grundsteuer wird also nicht zusätzlich neben dem Höchstbetrag abgezogen. Übersteigen die Kosten den Höchstbetrag, ändert eine höhere Grundsteuer nichts an der Obergrenze; sie erhöht lediglich den darin berücksichtigten Kostenanteil.
- Grundsteuer für die beruflich genutzte Zweitwohnung
- laufende öffentliche Lasten und Betriebskosten
- Finanzierungsaufwendungen, soweit sie der Unterkunft zugeordnet sind
- Absetzung für Abnutzung bei einer eigenen Immobilie
- notwendige Aufwendungen für die Ausstattung der Unterkunft
Welche Zahl für die Grundsteuer zählt
Für die Kosten zählt die tatsächlich festgesetzte Grundsteuer der Gemeinde, nicht eine Schätzung nach Grundstücksgröße oder Wohnlage. Nach der Reform kann das Berechnungsmodell je nach Bundesland unterschiedlich sein. Im Bundesmodell ergeben sich die Grundlagen aus den Feststellungen des Finanzamts; in anderen Landesmodellen wird der Messbetrag nach landeseigenen Merkmalen abgeleitet. Der kommunale Grundsteuerbescheid weist den Jahresbetrag aus. Eine überschlägige Rechnung kann bei der Zuordnung helfen, ist aber weder die Festsetzung noch ein Beleg für einen Fehler.
Eigentum, Mietwohnung und Kostenbelege
Bei einer gemieteten Zweitwohnung steckt die Grundsteuer häufig mittelbar in den Betriebskosten, sofern sie nach dem Mietvertrag wirksam umgelegt wird. Bei einer eigenen Unterkunft verlangt sie die Gemeinde unmittelbar. Für den steuerlichen Ansatz muss nachvollziehbar bleiben, welchem Objekt und welchem Zeitraum die Zahlung zuzuordnen ist. Grundsteuerbescheid, Zahlungsunterlagen und übrige Kostenaufstellung sollten deshalb zusammenpassen. Wer die Wohnung teilweise privat nutzt oder Kosten erstattet bekommt, muss den beruflichen Anteil und die tatsächliche Belastung gesondert prüfen.
